Welche Unterlagen benötigen Sie für den Wohnungsverkauf?

Ob Interessent, potenzieller Käufer, finanzierendes Geldinstitut oder Notar: möchten Sie Ihre Eigentumswohnung verkaufen, sind gewisse Unterlagen Pflicht. Wir erklären Ihnen, was Sie beim Wohnungsverkauf beachten und welche Dokumente Sie für wen vorhalten müssen sowie für welchen Zweck. Unübersichtlich? Damit Sie allzeit den Durchblick behalten und die Übergabe Ihrer Wohnung mit vollständigen Unterlagen optimal vorbereiten und durchführen können, haben wir Ihnen im Folgenden alle Informationen zusammengestellt.

01. Unterlagen zum Vorbereiten des Verkaufsprozesses

Hier finden Sie eine Übersicht über die vorbereitenden Unterlagen, um Ihre Wohnung erfolgreich zu veräußern. Wir empfehlen, alle Dokumente bereits zum Beginn der Vermarktung mit der Schaltung einer Verkaufsanzeige zur Hand zu haben – allerspätestens aber zum Start der Besichtigungstermine. Im unteren Abschnitt erfahren Sie, welche Informationen und Unterlagen für den tatsächlichen Verkauf – also die eigentliche Transaktion – notwendig sind.

02. Grundriss/Grundrissplan/bemaßter Grundriss

Der Grundriss ist eine Zeichnung der Wohnung, welcher diese in ihre verschiedenen Räume unterteilt. Bei einem bemaßten Grundriss wird jeder Raum zudem mit Länge, Breite und Quadratmetern angegeben. Die Grundrisszeichnung der Wohnung zeigt neben Schnitt und Lage unter anderem, wo sich Innen- und Außentüren, Fenster, Treppen, Kamine, Schrägen, Terrasse oder Balkon sowie andere bauliche Charakteristika der einzelnen Räume befinden. Oft werden zur besseren Veranschaulichung noch Möbel eingezeichnet, um eine Anregung zum Einrichten der Zimmer zu geben. Die Zimmer gelten als Wohnfläche, Balkon und Terrasse werden beispielsweise anteilig zu dieser hinzugerechnet. Gibt es Schrägen in der Wohnung, ist die Wohnfläche geringer als die eigentliche Grundfläche, da der Raum unter den Schrägen ab einer gewissen Höhe nur noch anteilig an die Wohnfläche angerechnet wird. Zielgruppe eines Grundrisses sind nicht nur potenzielle Käufer, sondern auch Geldinstitute, sofern der Käufer eine Finanzierung darüber plant. Tipp: selbst erstellte Grundrisse werden bei der Finanzierungsanfrage eines potentiellen Käufers oftmals nicht anerkannt. Sollte Ihnen kein offizieller Grundriss zu Ihrer Wohnung vorliegen, können Sie diesen bei einem Architekten, eventuell bei der Hausverwaltung oder bei dem zuständigen Bau- beziehungsweise Katasteramt anfordern.

03. Bauzeichnung/Aufteilungsplan

Auch eine Bauzeichnung beziehungsweise einen Aufteilungsplan (dieser muss Stempel, Unterschrift und Siegel der Vertreter der zuständigen Bauaufsichtsbehörde enthalten) versteht man als Grundrissplan. Der bezieht sich allerdings nicht nur auf eine Wohneinheit im betreffenden Gebäude, sondern umfasst sämtliche Elemente – also Gemeinschafts- und Sondereigentum. Daraus zu erkennen sind Größe und Lage der einzelnen Teile des Gebäudes. Liegen dem Eigentümer diese Unterlagen nicht vor, müssen diese vom zuständigen Bauamt angefragt werden.

04. Auszug aus dem Baulastenverzeichnis

Existieren mit Blick auf Ihre Eigentumswohnung Baubeschränkungen, beispielsweise Stellplatzpflichten oder Wegerechte? Diese Informationen werden im Baulastenverzeichnis beim zuständigen Kreis beziehungsweise Bezirk geführt. Wichtig zu wissen: mit dem Verkauf Ihrer Eigentumswohnung gehen die Lasten in der Regel auf den Käufer über.

05. Teilungserklärung

Zu einer Eigentumswohnung gehören immer auch die Nutzung von Gemeinschaftseigentum und gegebenenfalls Sondernutzungsrechte im und am Gebäude sowie auf dem Grundstück. Die damit einhergehende Beschaffenheit wie Lage und Größe sowie Rechte und Pflichten sind in der sogenannten Teilungserklärung festgelegt. Einzelne Inhalte daraus werden beispielsweise relevant, wenn Baumaßnahmen am Gemeinschaftseigentum anstehen. Absprachen wie diese werden in der Eigentümergemeinschaft getroffen. Die Teilungserklärung ist verpflichtend und muss von einem Notar beurkundet sein.

Als Grundlage für die Teilungserklärung dienen die folgenden drei Elemente: die Abgeschlossen­heitsbescheinigung, der Aufteilungsplan und die Gemeinschaftsordnung. Und wo finden Sie die Teilungserklärung, wenn Sie Ihre Wohnung verkaufen möchten? Wenden Sie sich zunächst an den Hausverwalter der Immobilie. Haben Sie dort keinen Erfolg, können Sie das zuständige Grundbuchamt kontaktieren, denn im Grundbuch ist oftmals auch die zum Objekt zugehörige Teilungserklärung hinterlegt. Auch der Notar, der die Grundbucheintragung hat vornehmen lassen, kann die Teilungserklärung anfordern.

06. Abgeschlossenheitsbescheinigung

deinimmokäufer - Wohnungsverkauf - Notwendige Unterlagen

Die Abgeschlossenheitsbescheinigung bestätigt, dass Ihre Eigentumswohnung klar von denen anderer Eigentümer separiert und autark nutzbar ist. Das Dokument führt den Nachweis über einen abschließbaren Zugang zur Wohnung und gegebenenfalls weitere Räume, die Bestandteil der Wohnung sind. Ziel ist die Dokumentation, dass die betreffende Wohnung tatsächlich eine für sich allein stehende Einheit im Gebäude ist. Die Abgeschlossenheitsbescheinigung gehört, wie der Aufteilungsplan und die Gemeinschaftsordnung, zur Teilungserklärung.

07. Gemeinschaftsordnung

Die Gemeinschaftsordnung hält für alle Eigentümer in der gemeinsamen Immobilie fest, wie und in welchem Umfang Wohnungs- und Teileigentum zu nutzen sind, also beispielsweise rein privat oder auch beruflich (zum Beispiel als Büro) beziehungsweise gewerblich (zum Beispiel als Lagerfläche). Auch etwa die Nutzung eines zum Objekt gehörigen Gartens ist in der Gemeinschaftsordnung geregelt. Das Dokument gehört zusammen mit Aufteilungsplan und Abgeschlossenheitsbescheinigung zur Teilungserklärung.

08. Grundbuchauszug

Das Grundbuch ist ein beschränkt öffentliches Register, in welchem die einzelnen Grundstücke und deren sie betreffen­den Rechtsverhältnisse – mit Ausnahme von Baulasten - verzeichnet sind. Einsicht in das Grundbuch erhalten nur die Eigentümer selbst und Personen mit einem berechtigtem Interesse. Ein berechtigtes Interesse liegt meistens dann vor, wenn jemand ein Recht wie beispielsweise ein Wohnrecht oder auch eine Grundschuld im Grundbuch eingetragen hat. Personen, welche sich lediglich für die Anmietung oder den Kauf eines Grundstücks interessieren, haben kein berechtigtes Interesse. Im Grundbuch ist jeder Eigentümer bzw. Miteigentümer eines Grundstücks und dessen Eigentumsverhältnisse schriftlich vermerkt. Ebenso ist darin nachzulesen, ob und, falls ja, welche Belastungen bestehen (Schulden, Grundpfandrechte, Reallasten). Deshalb ist der Grundbuchauszug eines der wichtigsten und unverzichtbaren Dokumente beim Verkauf – nicht zuletzt anhand der Eintragungen weisen sich Eigentümer auch als rechtmäßige Verkäufer aus. Zur Darstellung der Eigentumsverhältnisse speziell von Wohnungen dient ein separates Grundbuch: das Wohnungsgrundbuch. Es enthält sämtliche Rechte und Pflichten des jeweiligen Wohnungseigentümers beziehungsweise, falls es sich um eine Gemeinschaft handelt, der jeweiligen Wohnungseigentümer. Das entsprechende Grundbuchblatt legt überdies alle relevanten Angaben zur Größe des Grundstücks wie auch zur Aufteilung offen (Wohnungs-, Gemeinschafts- und Sondereigentum). Auch Miteigentumsanteile führt das Dokument auf.

Zur Vorbereitung des Verkaufs der Eigentumswohnung ist es ratsam, einen aktuellen sowie vollständigen Grundbuchauszug beim Grundbuchamt des zuständigen Amtsgerichts anzufordern. Der Grundbuchauszug wird von dem finanzierenden Geldinstitut des Käufers in der Regel nur dann anerkannt, wenn er maximal drei Monate alt ist. Die Kosten für die Ausstellung liegen bei etwa 20 Euro.

09. Flurkarte/Lageplan

Wo genau liegt das Objekt, in dem sich die Eigentumswohnung befindet? Die Flurkarte beziehungsweise ein Lageplan hilft Interessenten und somit dem potenziellen Käufer, das Objekt in der jeweiligen Stadt oder Gemeinde zu verorten, auch in ihrer unmittelbaren Umgebung, die meist von Bebauung, etwa weiteren Gebäuden und Straßen, geprägt ist. Die Flurkarte weist die exakte geografische Lage, die Grundstücksgrenzen sowie den Namen der Gemeinde und Gemarkungen aus. Grundstücke bestehen aus einem oder mehreren Flurstücken, jedes Flurstück hat seine eigene Nummer.

10. Baubeschreibung

Welche Baustoffe wurden für die Errichtung der Immobilie verwendet? Welche Art und Güte hat die Ausstattung, wie beispielsweise Bodenbeläge, Türen oder Fenster? Diese und weitere Informationen zur initialen Planungen und Bauausführung hält in der Regel die Baubeschreibung einer Immobilie bereit. Im Fachjargon wird die Baubeschreibung auch als Leistungsbeschreibung bezeichnet. Nachträgliche Modernisierungsmaßnahmen an der Immobilie finden sich nicht in einer Baubeschreibung, diese werden separat dokumentiert.

11. Gebäudeversicherungsunterlagen

Die bestehenden Gebäudeversicherungen überträgt sich mit dem Verkauf einer Eigentumswohnung in der Regel auf den Käufer. Ein Sonderkündigungsrecht wie zum Beispiel beim Kauf eines Hauses hat der Käufer einer Eigentumswohnung nicht, da sich die Gebäudeversicherung auf die gesamte Immobilie, also auch auf den Teil anderer Miteigentümer bezieht. Zu den relevanten Versicherungen gehören beispielsweise die Feuerversicherung (Brandversicherungsurkunde) sowie die Gebäudesachversicherung. Diese sichert beispielsweise Schäden durch Blitzschlag oder Sturm ab. In der Regel werden diese Versicherungsunterlagen auch von dem finanzierenden Geldinstitut des Käufers angefragt. Wohnungseigentümer können die Nachweise über die Versicherungen bei der Hausverwaltung anfragen, wenn sie diese nicht selbst besitzen. In der Praxis holt die zuständige Hausverwaltung Angebote zum Versicherungsschutz ein und schließt diese nach Freigabe durch die Eigentümergemeinschaft ab. Für die Absicherung von Hausrat ist jeder Eigentümer selbst verantwortlich.

12. Eigentümerversammlungsprotokolle der vergangenen drei Jahre

Laut Wohnungseigentumsgesetz muss die zuständige Hausverwaltung mindestens einmal im Jahr zur sogenannten Eigentümerversammlung einladen. Jeder Eigentümer verfügt über Stimmrecht und kann demnach Entscheidungen in Zusammenhang mit der Immobilie mit bestimmen. Beispielsweise die Bestellung eines Grünpflegers für den Gemeinschaftsgarten, die Erstellung einer Hausordnung oder Art, Umfang und Kosten anstehender Instandhaltungs- oder Renovierungsmaßnahmen. Zudem wird bei der Eigentümerversammlung der Wirtschaftsplan verabschiedet. Jede Eigentümerversammlung muss per Protokoll dokumentiert werden. Um dem potenziellen Käufer einen Überblick über die jüngsten Entscheidungen der Eigentümerversammlung und über die Verwaltung der Immobilie zu gewähren, sollte der Verkäufer ihm die Protokolle der vergangenen drei Jahre vorlegen. Sie liefern ebenfalls Einsicht darüber, mit welcher Dynamik die bisherigen Entscheidungen im betreffenden Zeitraum getroffen wurden: waren sie einvernehmlich oder gab es womöglich viele Unstimmigkeiten und Verzögerungen? Auch über in Kürze anstehende oder in weiterer Zukunft geplante Maßnahmen am Gemeinschaftseigentum inklusive erwarteter Kosten geben die Protokolle Aufschluss.

13. Hausgeldabrechnungen (idealerweise die letzten zwei)

Aus diesem Dokument wird ersichtlich, wie sich die immobilienspezifischen Bewirtschaftungskosten für die vergangene Abrechnungsperiode zusammengesetzt haben. Positionen wie beispielsweise Hausmeisterkosten, Instandhaltungs- und Reparaturkosten sowie Versicherungsbeiträge sind hier ersichtlich. Die Hausgeldabrechnungen dienen potenziellen Käufern als Übersicht über die zu erwartenden Kosten, die nach dem Kauf einer Eigentumswohnung anfallen. Für den Eigentümer dient sie zudem als Basis für die Betriebskostenabrechnung mit seinem Mieter.

14. Aktueller Wirtschaftsplan

Den Wirtschaftsplan erstellt die Hausverwaltung jährlich auf Basis der jeweils vorangegangenen Hausgeldabrechnung der Immobilie. In der Praxis wird der Beitrag für die Bewirtschaftung der Immobilie als Hausgeld oder auch als Wohngeld bezeichnet, welches von den Eigentümern in der Regel monatlich zu zahlen ist. Zu den einzelnen Elementen des Wirtschaftsplans gehören beispielsweise die voraussichtlich zu erwartenden Einnahmen, wie beispielsweise Gelder für gemeinschaftlich genutzte Wasch- und Trockenmaschinen oder Mieten für Rundfunkanlagen sowie Ausgaben, unter anderem mit Blick auf die Verwaltung, Instandhaltung und Instandsetzung des Gemeinschaftseigentums.

15. Jahresabrechnung

Die Jahresabrechnung setzt sich aus den abgerechneten Nebenkosten der einzelnen Wohneinheiten, den Rücklagen für künftig anstehende Instandhaltungsmaßnahmen sowie Kosten für die Gebäudeverwaltung zusammen.

16. Energieausweis

deinimmokäufer -Unterlagen für den Verkauf Ihrer Wohnung

Der Energieausweis gibt Hinweise auf die voraussichtliche Energiemenge, die notwendig wird, um das Gebäude beziehungsweise die Wohneinheit zu unterhalten. Abhängig von der Art des Objekts muss eine der folgenden beiden Varianten des Energieausweises vorliegen: entweder ein aktueller Energiebedarfsausweis auf Basis einer fachgerechten Analyse von Parametern wie etwa Heizungs- und Warmwasseraufbereitungsaktivitäten und objektspezifischer Merkmale oder ein aktueller Energieverbrauchsausweis, dessen Werte auf dem durchschnittlichen Energieverbrauch der letzten drei Jahre beruht, in denen die Wohnung bewohnt war. In letzterem Fall werden die Werte über die Heiz- und Nebenkostenabrechnungen erfasst. Der Energieausweis ist seit dem 1. Mai 2015 für die meisten Immobilienverkäufe ein verpflichtendes Dokument.

Achtung: der Energieausweis, auch Energiepass genannt, darf nicht älter als zehn Jahre sein. Nach Ende dieser Frist muss ein neuer beantragt werden. Besitzen Sie bereits einen Energieausweis für Ihre Wohnung, haben diese aber vor dessen Ablauf umfassend modernisiert oder umgebaut, können Sie ebenfalls einen neuen Energiepass beantragen. Der Vorteil: mit den Neuerungen ändern sich für gewöhnlich auch die Energieverbrauchswerte der Wohnung. Sind Sie Mitglied einer Wohnungseigentümergemeinschaft, gilt der Energieausweis für das gesamte Objekt. Beantragt werden kann der Energieausweis beispielsweise bei einem Energieberater oder einem Schornsteinfeger.

17. Rücklagenübersicht

Jeder einzelne Wohnungseigentümer einer Eigentümergemeinschaft trägt mit der Zahlung seines monatlichen Hausgeldes einen Teil zu den sogenannten Instandhaltungsrücklagen bei. Diese dienen dem Zweck der Instandhaltung und Instandsetzung der Gebäudeteile, für welche die Rücklage angespart wird. So ist es möglich, dass es in einer Gemeinschaft mehrere Rücklagenkonten für verschiedene Teilbereiche wie beispielsweise Brandschutz oder Tiefgarage gibt. Solange kein Betrag aus dem Topf entnommen wird, wächst die Summe der Rücklagen an. Der Anteil der Rücklagen eines Eigentümers gehen beim Verkauf von dessen Wohnung an den Käufer über. Zusammen mit den Hausgeldabrechnungen und dem Wirtschaftsplan dient die Rücklagenübersicht potenziellen Käufern dazu, die finanziellen Verhältnisse in Zusammenhang mit dem Wohnungskauf möglichst realistisch einzuschätzen.

18. Kopie Mietvertrag (sofern Eigentumswohnung vermietet)

Nicht nur Wohnungen, die vom Eigentümer bisher selbst bewohnt wurden, können Gegenstand eines Verkaufs sein. Auch eine vermietete Eigentumswohnung kann den Eigentümer wechseln. In diesem Fall gehört eine Kopie des aktuell gültigen Mietvertrags zwingend zu den relevanten Verkaufsunterlagen. Der potenzielle Käufer – und gegebenenfalls die finanzierende Bank – kann daraus erkennen, unter welchen Konditionen die Wohnung vermietet ist und welche Erträge monatlich zu erwarten sind. Für den Verkäufer der Eigentumswohnung empfiehlt sich in diesem Zusammenhang nachzuweisen, ob beziehungsweise dass der betreffende Mieter seinen bisherigen Zahlungspflichten bislang fristgerecht nachgekommen ist. Möchte der Käufer selbst in seine neu erworbene Eigentumswohnung einziehen, hat er das Recht, dem bisherigen Mieter mit einer Frist von drei bis neun Monaten, abhängig von der Dauer des bestehenden Mietvertrages, wegen Eigenbedarfs zu kündigen.

19. Wohn- und Nutzflächenberechnung

Die Gesamtfläche einer Eigentumswohnung und ihrer zugehörigen Einheiten wird zunächst als Nutzfläche angegeben, dazu gehören zum Beispiel Kellerräume und nicht ausgebaute Dachböden, nicht aber Treppenhäuser oder Heizungskellerräume. Davon zu unterscheiden ist die tatsächliche Wohnfläche. Sie macht zwar stets einen gewissen Teil der übergeordneten Nutzfläche aus, setzt sich aber ausschließlich aus den zu Wohnzwecken dienenden Räumen wie Wohnzimmer, Schlafzimmern, Bad, WC und Küche zusammen. Balkone und Terrassen werden der Wohnfläche anteilig zugerechnet.

20. Liste der bisherigen Instandhaltungs- und Modernisierungsmaßnahmen

Wollen Sie Ihre Eigentumswohnung möglichst gewinnbringend veräußern, dann haben Sie besonders gute Karten, wenn Sie sie in der Vergangenheit regelmäßig modernisiert oder auch durch Einbauten aufgewertet haben. Um dem potenziellen Käufer einen Nachweis darüber zu erbringen, empfiehlt es sich, Rechnungen und Belege für sämtliche Maßnahmen zu archivieren und den Interessierten vorzulegen. Die Unterlagen gelten nicht nur als Nachweis für die Maßnahmen an sich, sondern auch als Orientierung, in welchem Kostenrahmen sich diese bewegt haben – entsprechend kann dies den Wert der Eigentumswohnung steigern. Dasselbe gilt übrigens ebenso für Reparatur-, Sanierungs- und Modernisierungsmaßnahmen am Gebäude selbst, also am Gemeinschaftsgut.

21. Nachweis über Wohn- und Nutzungsrechte

Als Eigentümer einer Wohnung oder eines anderen Objektes können Sie weiteren Personen Wohn- und Nutzungsrechte an Ihrer Immobilie gewähren, ohne den Status als Eigentümer aufzugeben. Ein gängiges Beispiel dafür ist folgendes: Angehörige überschreiben Ihnen zu Lebzeiten ein Objekt, jedoch unter der Voraussetzung, im selbigen beispielsweise bis zu deren Tod wohnen zu bleiben. Dies entspräche einer Schenkung mit lebenslangem Wohnrecht. Die Nutznießer von Wohn- oder Nutzungsrechten sind stets im Grundbuch eingetragen. Der Verkauf des Objekts ist auch unter aktivem Wohn- oder Nutzungsrecht möglich. Der Vertrag darüber muss dem potenziellen Käufer vorgelegt werden, damit er Einsicht in die genauen Konditionen bekommt – immerhin kauft er, bildlich gesprochen, die Bewohner beziehungsweise die Nutzer der Wohnung mit. Aus diesem Grund ist der Verkaufspreis eines Objekts unter diesen Umständen meist niedriger, da der neue Eigentümer bis auf Weiteres nicht frei darüber verfügen kann.

22. Aktueller Grundsteuerbescheid

Zu den laufenden Kosten für Wohnungseigentümer gehören die regelmäßigen Abgaben an die zuständigen Kommunen. Dazu zählt insbesondere die Grundsteuer B. Wie hoch der für die Eigentumswohnung zu zahlende Betrag ist, steht im sogenannten Grundsteuerbescheid.

23. Nachweis über Denkmalschutzbestimmungen

Denkmalgeschützte Gebäude sind in Sachen Umbau und Modernisierung besonders anspruchsvoll. Um den Status eines Denkmals aufrecht zu erhalten, müssen bei möglichen Baumaßnahmen zahlreiche Auflagen beachtet und Kriterien erfüllt werden. Eigentümer eines unter Denkmalschutz stehenden Objektes müssen sich deshalb schon bei der Planung solcher Maßnahmen mit der zuständigen Denkmalschutzbehörde in Verbindung setzen und die beabsichtigten Tätigkeiten abstimmen. Erst, wenn die Behörde zugestimmt hat, dürfen die Maßnahmen gestartet werden. Als Eigentümer einer Wohneinheit in einem denkmalgeschützten Gebäude sollten Sie über die Unterlagen zu den geltenden Denkmalschutzbestimmungen verfügen und diese auch dem potenziellen Käufer vorlegen. Viele Städte und Gemeinden bieten auf ihren Internetseiten Übersichten über die in der Region registrierten Denkmäler an.

24. Verwaltervertrag

Um das Gemeinschaftsgut einer Wohngebäudeeinheit möglichst gut gepflegt zu wissen, beauftragen die meisten Eigentümergemeinschaften eine Hausverwaltung. Zu deren Aufgaben gehören unter anderem die fristgerechte Einberufung und protokollierte Durchführung von Eigentümerversammlungen, das Schließen von Handwerker- und Dienstleistungsverträgen sowie die Erstellung der Hausgeldabrechnung und des Wirtschaftsplans. Wer die zugeordneten Aufgaben nach dem Wohnungseigentümergesetzt zu welchen Konditionen übernimmt, regelt der Verwaltervertrag. Auch dieser sollte zur besseren Einordnung der Situation dem potenziellen Käufer vorgelegt werden.

25. Notwendige Unterlagen für den finalen Verkauf Ihrer Eigentumswohnung

deinimmokäufer -Unterlagen für den Wohnungsverkauf

Den passenden Käufer gefunden? Perfekt! Jetzt müssen Sie nur noch den Verkauf Ihrer Eigentumswohnung erfolgreich managen. Auch dazu benötigen Sie einige essenzielle Dokumente. Im oberen Abschnitt haben wir Sie darüber informiert, welche Unterlagen Sie potenziellen Käufern vorlegen müssen – und welche Sie der Vollständigkeit halber hinzufügen können. Haben Sie den finalen Käufer für Ihre Eigentumswohnung gefunden, geht es jetzt an die eigentliche Transaktion, den Übergang Ihrer Eigentumswohnung in das Eigentum des Käufers. Um den Verkaufsprozess erfolgreich und rechtssicher abschließen zu können, benötigen Sie weitere Dokumente. Wir erläutern Ihnen, welche Unterlagen Sie zum Notar mitbringen sollten und wie Sie die Papiere bestenfalls organisieren.

Übrigens: wenn Sie Ihre Eigentumswohnung über deinimmokäufer verkaufen, sparen Sie sich diesen Zeitaufwand sowie sämtliche Risiken, die Ihnen in Zusammenhang mit dem Käufer begegnen können. Wir kaufen Ihre Immobilie, deutschlandweit, direkt und unkompliziert. Sprechen Sie uns an!

26. Vor dem Notartermin: Kaufpreis, Datum, Bonitätsnachweis

Der Verkauf Ihrer Eigentumswohnung muss verpflichtend über einen Notar abgewickelt werden. Haben Sie sich mit dem Käufer auf einen Notar sowie auf die Höhe des Kaufpreises und das Übernahmedatum geeinigt, beauftragen Sie den Notar mit dem Aufsetzen eines schriftlichen Kaufvertrags. Achtung: bevor Sie einen Notartermin vereinbaren, lassen Sie sich vom Käufer einen verbindlichen Nachweis über dessen Bonität aushändigen. Falls der Käufer im Zuge des Wohnungserwerbs einen Kredit aufnimmt, gilt eine Finanzierungsbestätigung des geldgebenden Instituts als Beleg.

Diese Infos benötigt der Notar:
◼︎ Daten des Verkäufers (Name und Anschrift, Geburtsdatum, Familienstand, Steuer-ID, Kontaktdaten (Telefon, Mail), Bankverbindung für die Zahlung des Kaufpreises)
◼︎ Daten des Käufers (Name und Anschrift, Geburtsdatum, Familienstand, Steuer-ID, Kontaktdaten (Telefon, Mail), ggf. Grundschuldbestellungsunterlagen)
◼︎ Grundbuchdaten der Eigentumswohnung
◼︎ Kaufpreis der Eigentumswohnung
◼︎ Frühestes Fälligkeitsdatum für die Kaufpreiszahlung
◼︎ Höhe der Instandhaltungsrücklage
◼︎ Auflistung möglicher Elemente, die der Käufer zusätzlich zur Wohnung übernimmt, zum Beispiel Möbel, Anbauten etc.
◼︎ Nutzungszustand der Eigentumswohnung: leerstehend oder vermietet?
◼︎ Datum und gegebenenfalls Uhrzeit der vereinbarten Räumung / Übergabe der Wohnung
◼︎ Kontaktdaten zur im Objekt aktiven Hausverwaltung
◼︎ Eventuell: Name, Anschrift und Höhe der Provision für einen im Zuge des Verkaufs tätig gewordenen Makler, zusätzlich: Info zum Zahlungspflichtigen (Käufer oder Verkäufer)
◼︎ Eventuell: Löschungsunterlagen des Verkäufers für etwaige in Abteilung III des Grundbuchs eingetragene Grundpfandrechte

27. So geht es weiter: Beurkundung des Kaufvertrags

Hat der Notar den Kaufvertragsentwurf auf Basis der ihm vorliegenden Informationen erstellt, sendet er diesen sowohl Ihnen als auch dem Käufer vor dem sogenannten Beurkundungstermin zu. Ab diesem Zeitpunkt sollten Sie und der Käufer sich ausreichend Zeit einräumen, um sich mit dessen Inhalten auseinanderzusetzen, mögliche Rückfragen zu stellen und den Vertragsinhalt ggf. durch einen fachkundigen Dritten prüfen zu lassen. Beim anschließenden Beurkundungstermin liest der Notar den Kaufvertrag abschließend vor, bevor Sie und der Käufer unterschreiben und der Notar den Kaufvertrag beurkundet.

28. Ihr Wohnungsverkauf bei deinimmokäufer

Wenn Sie sich für einen Direktverkauf über deinimmokäufer entscheiden, sparen Sie sich sowohl Stress als auch sämtliche Kosten, die mit der Suche und Beauftragung eines Maklers sowie mit der schwierigen Entscheidung für den zuverlässigsten Käufer einhergehen. Wir kaufen Ihre Eigentumswohnung direkt und diskret. Sie profitieren von unserer mehrjährigen Expertise und unserem ausgereiften Know-how. Übrigens: unsere Bonität ist selbstverständlich gesichert. Lassen Sie sich binnen der nächsten 24 Stunden ein unverbindliches Angebot von uns unterbreiten!

Unterlagen privater Wohnungsverkauf

Gut zu wissen...

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