Bestellerprinzip: wer zahlt die Maklerprovision?

Wie viel kostet ein Makler – und wie teilt sich die Courtage auf? Seit dem 23. Dezember 2020 gilt das sogenannte „Gesetz über die Verteilung der Maklerkosten bei der Vermittlung von Kaufverträgen über Wohnungen und Einfamilienhäuser“, also der Grundsatz der Provisionsteilung. Doch was genau ist eigentlich eine Provision, wie berechnet sich diese Maklergebühr, und wer zahlt die Maklerprovision – Käufer oder Verkäufer? Wir erklären Ihnen die relevanten Zusammenhänge und geben Antworten auf die wichtigsten Fragen zum Bestellerprinzip.

01. Was ist der Unterschied zwischen Innenprovision und Außenprovision?

Außenprovision wird die Maklercourtage genannt, die vom Käufer getragen wird – auch Käufercourtage genannt. Mit Innenprovision oder auch Verkäufercourtage wird die Maklerprovision bezeichnet, die der Verkäufer an den Makler zahlt.

02. Was bedeutet Provision und für welche Maklerleistungen fällt sie an?

Dass Immobilienmakler Provision verlangen, ist allgemein bekannt. Weniger genau wissen die meisten, wofür der Makler diese Kosten veranschlagt. Unter Provision versteht man generell ein Entgelt, das auf gewisse Leistungen gezahlt wird und dessen Höhe von deren Erfolg abhängig ist. In der Immobilienbranche bedeutet das: Maklerprovision wird dann fällig, wenn ein Makler seinem Auftrag nachgekommen ist und die Immobilie eines verkaufswilligen Eigentümers an einen Käufer vermittelt hat, sodass die Beurkundung des Kaufsvertrages verbindlich zustande gekommen ist (gemäß §§ 652 BGB). Bezahlen lässt sich der Makler alles, was er für diesen Abschluss getan hat. Dazu gehören unter anderem das Sammeln und Bewerten aller verfügbaren Unterlagen, die mit der Immobilie in Zusammenhang stehen und die für deren Verkauf relevant sind. Der Makler kümmert sich um die Bewerbung des Objekts, in der Regel mit Immobilienanzeigen im Internet. Dazu muss er einen ansprechenden Text mit passenden Informationen zusammenstellen und Fotos oder Videos beispielsweise von den einzelnen Räumen erstellen. Mit diesen gestaltet er dann ein Exposé für Interessenten. Mit den Kaufinteressenten steht er während seiner Vermittlungstätigkeit in Kontakt, beantwortet alle Fragen zu dem Verkaufsobjekt und nimmt – oft nach Rücksprache mit dem Eigentümer – Besichtigungstermine wahr. Zudem unterstützt er auch bei der Vorbereitung und Erstellung des notariellen Kaufvertrags und prüft im Vorfeld die Bonität des Käufers . Ferner ist die Übergabe des Objekts eine weitere Aufgabe, die ein Makler im Verkaufsprozess einer Immobilie erfüllen sollte.

03. Wie hoch ist die Maklerprovision?

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Die Maklergebühr – andere Bezeichnungen dafür sind Maklercourtage oder Courtage, Maklerprovision oder Provision sowie Maklerkosten – errechnet sich meistens anhand eines gewissen Prozentsatzes des tatsächlich beurkundeten Verkaufspreises der Immobilie. Auch im Vorfeld vereinbarte Pauschalbeträge sind anstelle einer prozentualen Courtage möglich. Wie hoch die Maklergebühr ausfällt, ist nicht per Gesetz festgelegt und variiert von Bundeland zu Bundeland. Jedoch beträgt sie meist zwischen drei und sieben Prozent des Verkaufspreises. Wann die Courtage gezahlt werden muss, geht aus den Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Maklers oder aus Absprachen mit diesem hervor. Die Rechnungsstellung erfolgt in der Regel nach dem Notartermin mit einem Zahlungsziel von üblicherweise 14 Tagen. Übrigens: Maklergebühren lassen sich nicht von der Steuer absetzen – es sei denn, der Käufer erwirbt die Immobilie als Kapitalanlage. Dann zählt die Maklergebühr zu den Anschaffungskosten. Sie möchten es genauer wissen? Berechnen Sie hier die voraussichtliche Höhe der Maklerprovision sowohl für den Käufer als auch für den Verkäufer.

04. Provisionsteilung nach der gesetzlichen Neuregelung?

Wer bezahlt wie viel bei einem Verkauf von Wohnungen und Einfamilienhäusern zwischen Privatpersonen? Seit dem 23. Dezember 2020 gilt seitens der Bundesregierung das „Gesetz über die Verteilung der Maklerkosten bei der Vermittlung von Kaufverträgen über Wohnungen und Einfamilienhäuser“. Dieses neue Gesetz verpflichtet beim Privatverkauf einer zu wohnzwecken dienenden Eigentumswohnung oder eines Einfamilienhauses jene Partei zur Zahlung von mindestens 50 Prozent der gesamten Maklerprovision, welche den Makler beauftragt hat. Unabhängig davon hat die auftraggebende Partei noch immer die Möglichkeit, mehr als 50 % der Maklerkosten zu tragen. Frei verhandelbar bleibt die Provision beim Verkauf eines Mehrfamilienhauses, einer Gewerbeimmobilie, bei gemischt genutzten Immobilien und bei unbebauten Grundstücken. Für diese gilt das neue Gesetz zur Maklerprovision nicht.

Bestellerprinzip und Maklerprovision

Gut zu wissen...

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